Allgemeines
(1) Den Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller liegen die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde, sofern nicht andere Vereinbarungen schriftlich bestätigt werden.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge des Bestellers, und zwar auch dann, wenn der Lieferant hierauf nicht in jedem einzelnen Falle Bezug nimmt.
(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit der Auftragserteilung anerkannt.
(4) Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Bei Abänderung einzelner Klauseln dieser Bedingungen bleiben die verbleibenden unverändert in Kraft.
(5) Die Geschäftsbedingungen des Lieferanten finden ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne der §§ 14, 310 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Anwendung.
(6) Im Hinblick auf die am 1. November 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform lässt sich nicht ausschließen, dass kurzfristig Änderungen der Geschäftsbedingungen des Lieferanten erforderlich werden, insoweit gilt jeweils für einzelne Bestellungen die aktuelle Fassung der Geschäftsbedingungen des Lieferanten, welche unter der Homepage www.kaufmann-ulm.de online abrufbar sind. Auf Wunsch des Bestellers ist der Lieferant auch bereit, bei einzelnen Aufträgen, die jeweils aktuelle Fassung seiner Geschäftsbedingungen zu übersenden.
Angebot und Kostenvoranschläge
(1) Die Angebote der Lieferanten einschließlich der Lieferzeitangaben sind freibleibend.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise exwork Incoterm.
(3) An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.
(4) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über.
(5) Wünscht der Besteller eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenanschlages. In diesem werden vom Lieferanten die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im Einzelnen
mit der jeweiligen Preisangabe versehen. Der Lieferant ist an diesen Kostenanschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
(6) Kostenanschläge sind aufgrund gesonderter Vereinbarung kostenpflichtig. Wird aufgrund des Kostenanschlages ein Auftrag erteilt, so werden die etwaigen Kosten für den Kostenanschlag und die Kosten der Vorarbeiten
mit der Auftragsrechnung verrechnet.
(7) Bei Waren, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten: die niederspannungsseitige Installation, die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge, etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten.
(8) Die in unseren Angeboten gemachten Angaben über Preise, Maße, Gewichte, Beleuchtungsstärke, Stromverbrauch, Lieferfristen usw. gelten nur annähernd. Aufträge, Auftragsänderungen und -ergänzungen sowie mündliche Abreden und Zusagen jeder Art, auch solche von Personen, die für uns im Außendienst tätig sind, ferner Angaben über Ausführung, Maße usw. sind für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
(9) Sämtliche dem Angebot beigefügten Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen für andere, als die im Angebot vorausgesetzten Zwecke nicht verwendet werden.
(10) Sämtliche Maßangaben auf unseren Angebots- und Auftragsunterlagen sind bauseitig zu prüfen.
Bestellung, Lieferzeit und Auftragsbestätigung
(1) Lieferfristen beginnen erst mit der restlosen Klärung aller Ausführungsbestimmungen zu laufen. Die Einhaltung etwa vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
(2) Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Besteller unverzüglich dem Lieferanten bekannt zu geben.
(3) Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
(4) Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
(5) Annulliert der Auftraggeber die Bestellung komplett oder teilweise, kommt er für alle bis dahin für den Auftrag entstandene Kosten und dem entgangenen Gewinn auf.
(6) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten – auch innerhalb eines Verzuges – die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Lieferant wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- oder handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege und zwar gleichgültig ob diese Umstände bei dem Lieferanten, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Der Lieferant setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein.
(7) Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
(8) Bei Montagen erfolgt die Berechnung des tatsächlichen benötigten Materials und der werkvertraglichen Leistung auf Nachweis aufgrund der Feststellungen des Abnahmeprotokolls. Da sich der genaue Bedarf an benötigten Teilen und /oder Material im Vorfeld nicht erschöpfend beurteilen lässt, bleibt die Aufgabe der Kosten einer eventuellen zweiten Anfahrt vorbehalten.
(9) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden des Lieferanten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
(10) Wird gemäß Umfang oder Größe einer Werbeanlage eine statische Berechnung notwendig, wird diese von uns erstellt und gesondert berechnet. Dasselbe gilt für behördlich notwendige Standsicherheitsnachweise. Statische Nachweise der bauseitigen Gewerke sind durch den Auftraggeber zu erbringen.
(11) Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
Montage
(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können.
(2) Montage ist die Anbringung der bestellten Bauteile in einer zusammenhängenden Montageaktion im Rahmen des jeweiligen Vertrages.
(3) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.
(4) Der vereinbarte Montagepreis setzt ein erschwernisfreies Arbeiten voraus. Mehraufwendungen und/oder Zusatzleistungen, die uns durch Erschwernisse oder andere Umstände entstehen, die z.B. zum Zeitpunkt der Maßaufnahme nicht voraussehbar waren und/oder nicht von uns zu vertreten sind, werden gegen Nachweis zusätzlicher Rechnung gestellt. Solche Erschwernisse bzw. Umstände sind beispielsweiße beengte Platzverhältnisse, nicht ausreichend tragfähige Konstruktionen (wie z.B. unter Verblendungen, die zum Zeitpunkt der Maßaufnahme nicht sichtbar waren) oder Zufahrtswege und/oder verursachte Fahrbahn- oder Flurschaden, bereits bestehende Gerüste usw. Für die Montage erforderliche Klein und Verbrauchsmaterialien werden weiterberechnet.
(5) Evtl. erforderliche Fremdleistungen können vom Lieferanten auf Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden.
(6) Beginn und Durchführung der Montage setzt geeignete Witterungsverhältnisse voraus. Sollten uns – witterungsbedingt – zusätzliche Kosten entstehen, so werden diese gegen Nachweis dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
(7) Rechtzeitig vor dem Montagebeginn müssen elektrische Zuleitungen bis zum vorgesehenen Werbeanlagenstandort verlegt sein. Elektrozuleitungen von Neonhochspannungsleitungen sind ebenfalls bauseits bis zum Trafostandort getrennt zu verlegen und abzusichern. Alle Elektroanschlüsse müssen den einschlägigen EN/VDE-Vorschriften entsprechen.
(8) Von uns gelieferte Werbeelemente erfüllen keine bauphysikalischen Funktionen. Diese müssen bauseits sichergestellt werden. Eventuell nötige Anbindungen und Abdichtungen zum Baukörper sind bauseits von einem konzessionierten Fachbetrieb auszuführen. Dachabdichtungen sind bauseits vor Montagebeginn auszuführen.
(9) Unsere Monteure haben die Pflicht sicherheitsbedenkliche Montagen insbesondere aufgrund von unzulänglich ausgeführten bauseitigen Arbeiten abzulehnen, auch wenn der Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigter darauf beharren sollte. Etwaige Mehrkosten einer zweiten Anfahrt oder Einrichtung der Baustelle gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Lieferung und Abnahme
(1) Versand oder Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist oder das Herstellungswerk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir andere Leistungen z. B. die Versendungskosten, Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben. Die Kosten für eine evtl. Transportversicherung trägt der Besteller. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich durch Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
(2) Werden Waren durch den Lieferanten montiert, ist der Besteller zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Besteller die Abnahme binnen 12 Werktagen durchzuführen
(§ 12 Ziff. 2 VOB Teil B).
(3) Versand- oder montagefertige Ware, die vom Besteller nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig erfolgt Rechnungsstellung.
(4) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 2 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen und Materialpreisveränderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
Reinigungsanleitung, Normen und Richtlinien
(1) Das Dokument „Herstellererklärung“ in der jeweils gültigen Fassung ist Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und wird zusammen mit der Auftragsbestätigung übersandt. Der Lieferant ist jederzeit bereit, diese auf schriftliche Anforderung kostenlos zuzustellen.
(2) Farbabweichungen beurteilen sich nach den einschlägigen DIN-Normen für Farbausbleichungen und Glanzgrad und den Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaft für Stückgutbeschichtung im Bauwesen e.V. (GSB), die hiermit ausdrücklich zum Inhalt der AGB gemacht werden.
Produktinformationen
(1) Im Außeneinsatz kann es innerhalb von beleuchteten Elementen zur Bildung von Kondenswasser sowie zu Verschmutzungen kommen. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen auf Ihre Anfrage entsprechende Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsangebote an, um die Elemente jeweils jährlich entsprechend zu pflegen. Es gibt aufgrund von Installationen im Außeneinsatz eine Verschmutzung der Fassade durch Abfluss von Regenwasser sowie durch Insekten, Laub, Staub, Ruß, Regenwasser sowie Umwelteinflüsse, die im Stauwasser zunächst verbleiben und dann an der Fassade zu entsprechenden Verschmutzungen führen.
(2) Lichtreflektionen auf der Oberfläche von Kennzeichnungselementen – auch abhängig vom Blickwinkel, Lichteinfall und der Temperatur – können den optischen Eindruck von Unebenheiten bewirken. Dies stellt keinen Mangel dar.
(3) Bei Montagen, wie z.B. an Fassaden müssen Bohrungen ausgeführt werden, die bei einer späteren Demontage sichtbar werden.
Preis
Zahlungsbedingungen und Verjährung von Werklohnansprüchen
(1) Sofern nichts anderes vereinbart, ist je 1/3 des Preises bei Auftragserteilung und bei Montage bzw. Lieferbereitschaft fällig, der Rest bei Abnahme.
(2) Als Verzugszinsen sind 8% über dem Zinssatz der Bundesbank zu bezahlen. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt dem Lieferanten vorbehalten. Verzug tritt 30 Tage nach Rechungszugang ein, falls nicht ausnahmsweise ein längeres oder kürzeres Zahlungsziel vereinbart wurde. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen berechnet, ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
(3) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(4) Reisende, Vertreter, Monteure und Fahrer des Lieferanten sind nur dann berechtigt Zahlungen entgegenzunehmen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht vorweisen.
(5) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die den Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsabschluss bekannt werden und die objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten einschließlich laufender Wechselverpflichtungen zur Folge. Der Lieferant ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.
(6) Ansprüche des Lieferanten auf Werklohn verjähren in fünf Jahren.
Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Waren des Lieferanten bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(2) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Lieferanten.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt schon alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob er die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft hat.
(4) Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist oder Zahlungseinstellung vorliegt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Ist dies aber der Fall, kann der Lieferant verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner ihm bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller gilt als für den Lieferanten vorgenommen. Werden Waren mit anderen – dem Lieferanten nicht gehörenden – Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Bearbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.
(6) Werden Waren mit anderen – dem Lieferanten nicht gehörenden – Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Waren zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferanten anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferanten.
(7) Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten. Der Wert der Sicherheiten bemisst sich beim einfachen Eigentumsvorbehalt nach den jeweiligen Rechnungsbeträgen, bei Forderungsabtretungen nach den Rechnungsbeträgen des Bestellers aus der Weiterveräußerung. Bei weiter verarbeiteter Ware bestimmt sich der Wert der Sicherheiten nach dem Wiedereinsatzpreis des Lieferanten. Dieser wird dem Besteller bei Geltendmachung des erweiterten Eigentumsvorbehalts schriftlich mitgeteilt. Der Besteller kann ab Zugang dieser Mitteilung innerhalb einer Frist von 14 Tagen dem Lieferanten Abnehmer nachweisen, die bereit sind, einen höheren Preis als den Wiedereinsatzpreis zu bezahlen. Soweit die Zahlung gesichert ist, ist der Lieferant verpflichtet, entsprechend sicherungsübereignete Ware freizugeben.
(8) Der Besteller verpflichtet sich, Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl , Beraubung und Vandalismus zu versichern.
(9) Bei einem Scheck-/Wechselverfahren geht der Eigentumsvorbehalt in allen Stufen erst dann unter, wenn der Besteller seinen gesamten Verpflichtungen dem Lieferanten gegenüber nachgekommen ist.
(10) Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung beim Kontokorrent heben unseren Eigentumsvorbehalt in allen Stufen nicht auf. Nimmt der Kunde eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Waren in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abzutreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten ist, den unsere ursprüngliche Forderung ausmacht.
Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Mängelansprüche des Bestellers im Rahmen eines Kaufvertrags oder Werklieferungsvertrags setzen voraus, dass dieser seinen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Erkennbare Mängel der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge. In allen Gewährleistungsfällen müssen die festgestellten Mängel auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen.
(3) Der Lieferant leistet für Mängel der Ware oder der Werkleistung zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Im Falle der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Im Falle der Ersatzlieferung ist uns die mangelhafte Ware zuzusenden.
(5) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass der mangelhafte Teil der Lieferung für den Auftraggeber nicht verwendbar ist.
(6) Sofern der Lieferant die Erfüllung oder die Beseitigung des Mangels ernsthaft und endgültig verweigert und die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen.
(7) Wir sind berechtigt unbeschadet des § 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(8) Sofern der Lieferant die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Besteller gleichfalls nicht zum Rücktritt berechtigt.
(9) Rechte des Bestellers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werks. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Lieferant grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Lieferanten zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Eine Haftung des Lieferanten nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
(10) Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
(11) Die Gewährleistungspflicht ist insoweit ausgeschlossen, als Mängel der beanstandeten Anlage darauf beruhen, dass nicht vom Lieferanten bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden oder soweit die gelieferten Anlagen von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind, außerdem, wenn ein vom Lieferanten nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vornimmt.
(12) Die Gewährleistung gilt nicht für Verschleißteile, die durch unsachgemäße Handhabung, Fehlbedienung oder aufgrund falscher Lagerung zerstört wurden. Eine Gewähr für gleichartigen Ersatz (baugleiche Teile oder Baugruppen) besteht nicht.
(13) Die Gewährleistung gilt außerdem nicht für die natürliche Abnutzung und für Mängel, die durch unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, Nachlässigkeit bei Pflege oder Wartung, übermäßige Inanspruchnahme, außergewöhnlich aggressive Umweltbedingungen sowie durch die Montage, die durch Dritte (nicht durch uns oder durch uns beauftragte Subunternehmer) oder Eigenmontage zurückzuführen sind. Die Pflege und Reinigung haben nach der Beschreibung der Reinigungsanleitung zu erfolgen.
(14) Ausgefallene Leuchtmittel und Sicherungen sowie handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar. Die Vorschaltgeräte dürfen keiner größeren Umgebungstemperatur wie +50° ausgesetzt sein, ein automatisches Abschalten stellt keinen Mangel dar.
Haftungsbeschränkungen
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Lieferanten auf den nach der Art des Werks vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Lieferanten oder seiner Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet der Lieferant bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Lieferanten zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem Lieferanten zurechenbarem Verlust des Lebens des Bestellers.
Erfüllungsort und Gerichtsstandklausel
(1) Der Besteller darf seine Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte nur mit Zustimmung des Lieferanten übertragen. Dasselbe gilt für Abtretungen von Forderungen gegen den Lieferanten.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für beiderseitige Rechtsbeziehungen Neu-Ulm.
(3) Auf unsere Rechtsbeziehungen zum Besteller findet Deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf – CISG –).
(4) Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten wird, wenn der Besteller Kaufmann ist oder seinen gewöhnlichen oder allgemeinen Wohnsitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, die örtliche und international ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz des Lieferanten zuständigen Gerichts vereinbart. Diese Zuständigkeit schließt insbesondere auch jede andere Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges gesetzlich vorgesehen ist. Auch ist der Besteller nicht berechtigt, eine Widerklage, Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber uns vor einem anderen als dem ausschließlich zuständigen Gericht vorzubringen. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Bestellers oder vor anderen, aufgrund in- oder ausländischen Rechts, zuständigen Gerichten zu erheben.
(5) Sollte eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, so bleibt dieser aufrechterhalten. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.